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Geschäftsverteilung
Der Geschäftsverteilungsplan, in dem die Verteilung der neu eingehenden Berufungen, Beschwerden und sonstigen Sachen auf die Senate bzw. auf die einzelnen Richter geregelt ist, wird gemäß § 21e Gerichtsverfassungsgesetz jedes Jahr im Voraus für die Dauer des Geschäftsjahrs durch das Präsidium des Oberlandesgerichts beschlossen. Ferner wird im Geschäftsverteilungsplan die Besetzung der Senate bestimmt und die Vertretung geregelt.
Dadurch ist schon bei Eingang einer Sache festgelegt, welcher Richter oder Senat dafür zuständig ist. Damit wird dem Grundsatz des gesetzlichen Richters Rechnung getragen: "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, § 16 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz).
Der jeweilige Geschäftsverteilungsplan ist auf der Nebenseite zum Download eingestellt.
Den Stand entnehmen Sie bitte der Datei. Es handelt es sich dabei um eine Fassung, die speziell für die Veröffentlichung im Internet erstellt wurde und die bei grundsätzlichen Änderungen der Zuständigkeit oder der Besetzung aktualisiert wird. Änderungen, die nur von zeitlich begrenzter Bedeutung sind (Übergangsbestimmungen, vorübergehende Entlastungen und ähnliches), werden dabei nicht immer erfasst.
Bitte beachten Sie, dass sich die rechtlich verbindliche Regelung der Geschäftsverteilung nur aus den bei der Geschäftsstelle hinterlegten Präsidiumsbeschlüssen ergibt!
In frühere Geschäftsverteilungspläne sowie die Beschlüsse über die Geschäftsverteilung oder die Änderung der Geschäftsverteilung des richterlichen Dienstes können Sie auf der Verwaltungsgeschäftsstelle des Saarländischen Oberlandesgerichts Einsicht nehmen.
Geschäftsverteilungspläne
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